Das Ökostromgesetz 220/2008 wurde mittels Eilverordnung Nr.57/04.06.2013, veröffentlicht im Amtsblatt (Monitorul Oficial) Nr. 335 vom 7.06.2013, in wesentlichen Punkten revidiert. Das bedeutet eine Änderung der Rahmenbedingungen sowohl für die Produzenten von Ökostrom, als auch für die Stromanbieter.

Eine erfreuliche Klarstellung, die den Stromproduzenten erleichterten Zugang zu Drittmittelfinanzierung verschafft, erfährt die Regelung betreffend des Garantiefonds. Der Fonds, der bereits in der überholten Rechtslage vorgesehen war, aber bisher zu anderen Zwecken genutzt wurde, wird nach
neuer Rechtslage durch OPCOM verwaltet und ist, basierend auf einer Verordnung des Präsidenten der ANRE, verpflichtet, nicht gehandelte GZ von den Antragsstellern aufzukaufen.

Änderungen betreffend Stromanbieter

Die Quote der GZ, die vorschreibt, welchen Anteil Ökostrom am gesamten Handelsvolumen zu betragen hat, wird mit in Kraft treten der Gesetzesänderung vierteljährlich und nicht mehr jährlich errechnet. Sollte jedoch ein Stromanbieter
weniger als 100.000 GZ benötigen, besteht die Möglichkeit auf eine halbjährliche Quotenberechnung umzustellen. Große Stromkonsumenten müssen weiterhin einen Teil ihres Strombedarfes durch Ökostrom decken, und sind nicht, wie noch im Gesetzesentwurf vorgeschlagen, davon befreit.

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Fazit

Die Eilverordnung ist unseres Erachtens gelungen. Bereits in Betrieb befindliche Ökostromanlagen könnten aufgrund des Einbehalts von GZn Schwierigkeiten mit der Rückführung von Drittfinanzierungen bekommen. In diesen Fällen könnte man eine Verantwortung des rumänischen Staates überlegen, obgleich die Erfolgschancen fraglich sind.

Betreiber von Solaranlagen, die auf reinen Agrarflächen errichtet wurden, müssen rasch handeln, da in diesem Fall eine GZ mehr zugeteilt werden. Grundsätzlich sollte jede derartige Fläche „intravilan“ sein. Wenn dies nicht der Fall ist, sollte dringend eine Umstellung erfolgen.