Mit 01.01.2018 wird die Eilverordnung Nr. 79/2017 zur Änderung und Ergänzung des Steuergesetzes Nr. 227/2015 in Kraft treten (“Eilverordnung Nr. 79/2017”). Damit werden die Verpflichteten für die Beitragsleistungen grundlegend geändert.

Die Absicht des Gesetzgebers ist es, die Beitragsleistungen für die Sozialversicherungsbeiträge, die zwar schon bisher den Arbeitnehmer zugerechnet wurden, aber vom Arbeitgeber abgeführt, zur Gänze auf den Arbeitnehmer abzuwälzen.

Beginnend mit 2018 sind die Leistungen für die Pensions- und Krankenversicherung ausschließlich vom Arbeitnehmer zu bezahlen. Die Arbeitslosenversicherung wird ausschließlich vom Arbeitgeber bezahlt. Der Beitrag zum Solidaritätsfond ist nur dann vom Arbeitgeber alleine zu tragen, wenn der Arbeitgeber mindestens 50 Arbeitnehmer aber davon weniger als 4% behinderte Menschen beschäftigt.

In allen Fällen verbleibt es die Verantwortung des Arbeitgebers die Beiträge richtig zu berechnen, einzubehalten und an den Staat abzuführen.

Diese Änderungen werden sich stark auf das Nettogehalt der Arbeitnehmer auswirken. Einbußen von bis zu 16% sind möglich, sagen Experten. Andererseits werden diese Einbußen sich beim Arbeitgeber positiv auswirken.

In der Praxis hat sich bereits abgezeichnet, dass die positive Auswirkung auf Arbeitgeberseite ausbleibt, da bereits beinahe alle Arbeitnehmer eine Anpassung ihres Bruttogehalts gefordert haben, um ihr Nettogehalt stabil zu halten.

In der nachstehenden Tabelle wird das Minimumgehalt auf nationaler Ebene im Vergleich 2017 zu 2018 gezeigt unter Berücksichtigung der Eilverordnung Nr. 79/2017:

  Beitragsleistungen in RON
  2017 2018
EMPLOYEE OBLIGATIONS Brutto 1,450 Brutto 1,900
Einkommenssteuer -16% 146 Einkommenssteuer – 10% 73
Pensionsversicherung – (CAS) – 10.5% 152 Pensionsversicherung – (CAS) – 25% 475
Krankenversicherung – (CASS) – 5.5% 80 Krankenversichrung – (CASS) – 10% 190
Arbeitslosenversicherung – (CFS) – 0.5% 7   0
Total employee contributions 385   738
Netto 1,065 Netto 1,163
EMPLOYER OBLIGATIONS Pensionsversicherung – (CAS) – 15.8% 229   0
Krankenversicherung – (CASS) – 5.2% 75   0
Arbeitslosenversicherung – (CFS) – 0.5% 7   0
CCI Urlaubsfonds 12   0
Arbeitsunfallsfonds 2 Beiträge zu versicherter Arbeit – 2,25% 43
Garantiefonds 4   0
Beitragsleistung Arbeitgeber gesamt 329 Beitragsleistung Arbeitgeber gesamt 43
Gesamte Beitragsleistung 714 Gesamte Beitragsleistung 780

 

Um eine Verringerung des Nettogehalts zu verhindern, hat die Regierung mit Verordnung GEO Nr. 82/2017 jeden Arbeitgeber verpflichtet, die Gehälter neu zu verhandeln. Die Gehaltsverhandlungen für das neu berechnete Nettogehalt müssen spätestens zum 20.12.2017 beginnen.

Nach den Verhandlungen müssen die geänderten Arbeitsverträge einen Tag vor In-Kraft-Treten der Änderungen spätestens am 31.12.2017 in “REVISAL” registriert werden.

Achtung: sofern eine Registrierung nicht fristgerecht erfolgt, können 5.000 bis 8.000 RON Strafe durch die Kontrollorgane verhängt werden.

Es gibt keine Verpflichtung sich auf ein höheres Bruttogehalt zu einigen, um dem Arbeitnehmer das gleiche Nettogehalt zukommen zu lassen. Wir sind der Meinung, dass der Arbeitgeber ruhig ein höheres Gehalt zahlen kann, und damit proportional den Verlust des Arbeitnehmers ausgleichen kann, weil die Gesamtkosten, die der Arbeitgeber in 2018 zahlen muss, gleich hoch mit jenen von heute sein werden. Weiters ist zu beachten, dass diese Änderungen nicht die Minimumgehälter betreffen. Für Arbeitgeber, die derzeit nur das Minimumgehalt bezahlen wird nämlich die von Experten geschätzte Erhöhung der Beitragsleistung auf Arbeitnehmerseite nur bei 6,6% liegen. Durch die gesetzliche Anhebung der Mindestgehälter per 1.1.2018 auf 1.900 RON brutto wird diese Einsparung auf Arbeitgeberseite bereits wieder aufgebraucht.

Die Berechnung der neuen Gehälter sowie die Gestaltung der neuen Arbeitsverträge sollte gut durchdacht werden. Wir empfehlenden Ihnen unter diesem link einen sehr hilfreichen Brutto-Netto-Rechner (nach der alten und neuen Rechtslage).

Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte: Mag. Georgiana Lazăr. (georgiana.lazar@nhp.ro)

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