Die großen Energieerzeuger mit einer installierten Leistung zwischen 125 MW und 250 MW gewinnen den Strommarkt in Rumänien wieder – sie werden auf Grüne Zertifikate sogar nachträglich anspruchsberechtigt.
Die Möglichkeit für die großen Energieerzeuger in den Markt einzutreten, ist wieder geändert worden, laut des Gestzes 122, das am 3. July 2015 veröffentlicht wurde, in Bezug auf die neuen Maßnahmen im Bereich Elektrizität (nachstehend „Gesetz 122/2015″ genannt). Große Energieerzeuger, mit Kraftwerken mit einer installierten Leistung zwischen 125 MW und 250 MW (nachstehend “ Große Energieerzeuger“ genannt), benötigen keine separate Einzelgenehmigung von der Europäischen Kommission, wenn sie von der Regulierungsbehörde im Bereich der Energie bescheinigt wurden.
Im Jahr 2012, eine Dringlichkeitsverordnung der Regierung wurde nach einer Entscheidung der Europäischen Kommission erlassen, wodurch die Große Energieerzeuger eine separaten Einzelgenehmigung der Europäischen Kommission benötigen, nachdem sie in Rumänien lizenziert wurden, für die Inanspruchnahme der Stützungsregelung für den Zeitrahmen gemäß Gesetz 220/2008 (Ausgabe von Grünen Zertifikaten) zu erhalten (maximal 15 Jahre).
Somit, beginnend mit den 6. Juli 2015 als das Gesetz in Kraft getreten hat müssen die Big Producers keine weitere Genehmigung erhalten; dies umfasst auch bereits von den rumänischen Behörden akkreditierte (lizenzierte) Energieproduzenten.
Anmerkung: Große Energieerzeuger die zum Zeitpunkt der Ausstellung des EOG Nr. 88/2011 (19.01.2012) akkreditiert waren und ein bestimtes Anzahl von GCZ erhalten haben, haben jetzt die Möglichkeit erstatten zu werden. Für die Große Energieerzeuger die eine andere Anzahl von GZ als vorgesehen in Artikel 6. des Gesetzes 220/2008 erhalten haben, wegen der später erhaltenen Genehmigung von der Europäischen Kommission, werden innerhalb von 24 Monaten aber nicht später als 05.07.2017 erstatten.
Die Rückerstattung erfolgt beruhend auf einem normativen Beschluss der Regulierungsbehörde im Bereich der Energie, welcher innerhalb von 90 Tagen nach Inkrafttrettens des Gesetzes 122/2015, nämlich am 05.09.2015 veröfentlicht werden muss.
Außerdem, muss die Regulierungsbehörde im Bereich der Energie innerhalb von 120 Tagen nach Inkrafttrettens des Gesetzes 122/2015 einen Mechanismus für die Eröffnung des Förderschemas der GZn für die Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Quellen, Produzenten die aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union herkommen, erarbeiten. Anderseits hat die Regulierungsbehörde eine weitere Verpflichtung, die bezüglich der kleinen Energieproduzenten ist; nämlicheinen Mechanismus für eine Förderregelung für Kleinerzeuger von Energie aus erneuerbaren Quellen mit einer installierten Leistung von bis zu 500 kW zu erarbeiten. Somit werden die Kleinerzeuger ein separates Förderschema haben, das spätestens am 9. November 2015 veröffentlicht werden sollte.
Anmerkung: Das Gesetz Nr. 122/2015 wird uneingeschränkt anwendbar sein, nachdem die Regulierungsbehörde die normative Bestimmungen umsetzen wird, wie ob dargestellt, innerhalb der angegebenen Fristen und Bedingungen. Dies sollte spätestens im November 2015 geschehen.
Für weitere Informationen zu diesem Aspekt und etwaige Fragen rund um erneuerbare Energien wenden Sie sich bitte an: Mag. Raluca Marinescu, LL.M. (raluca.marinescu@nhp.ro).
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