Intro

Fast zwanzig Jahre nach dem Beitritt Rumäniens zur EU stellt sich die Anwaltskanzlei Hirsch Marinescu & Partner noch immer mit vereinten Kräften den großen rechtlichen und wirtschaftlichen Herausforderungen ihrer Mandanten.

Nachdem die Wirtschaftskrise Ende 2012 spürbar wurde, konzentrierten wir uns auf die Umstrukturierung und Optimierung von Unternehmen, während es im Energiebereich bis vor kurzem still war.

In erster Linie stellen die jüngsten Rechtsnormen im Zivil- und Insolvenzrecht einen bedeutenden Fortschritt im rumänischen Rechtssystem dar, aber auch im Bereich der Energie und der erneuerbaren Energien hat der Gesetzgeber Fortschritte gemacht und den Energiemarkt im Jahr 2021 endlich vollständig geöffnet.

Unsere ständige Herausforderung besteht darin, die wirtschaftlichen und finanziellen Interessen unserer Mandanten so weit wie möglich zu schützen. Rumänien ist immer noch ein Land, in dem Investoren viel Erfolg haben können, und zwar in allen Geschäftsbereichen, vor allem aber auf der Grundlage seiner Energiequellen, die Gewinne für Investoren generieren können.

Um diesen Erfolg zu erreichen, muss ein verantwortungsbewusster und zuverlässiger Berater die Situation überwachen. Wir stehen Ihnen gerne als Berater in allen rechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung, damit Ihre Investition für uns alle ein Erfolg wird.

Seit wir 2006 in den Anwaltsmarkt eingetreten sind, ist viel Zeit vergangen. Der Beginn einer Erfolgsgeschichte, für die wir dankbar sind:

Rumänien war noch nicht Mitglied der EU, als Monika hierher zog und ihre erste Anwaltskanzlei eröffnete. Die ersten Jahre waren sehr interessant für sie, aber auch eine Herausforderung für das Team, das sie aufbaute. Als ausländische Anwältin war die Arbeit mit den Gerichten und Behörden jeden Tag aufregend und ermöglichte es, ein starkes, vereintes Team zu bilden. Auch wenn die bearbeiteten Fälle mit der allgemeinen Rechtspraxis zu tun hatten, wurden alltägliche Situationen anders behandelt. Das Rechtssystem änderte sich dramatisch, was insgesamt dazu führte, dass die gemeinsamen Bemühungen des Teams am Ende eines jeden Jahres erfolgreich waren.

Anfangs gründeten wir ständig Unternehmen oder unterstützten unsere Mandanten bei der Übernahme anderer Unternehmen, aber wir berieten sie auch bei der richtigen Entwicklung ihrer Unternehmen mit all unserem Fachwissen.
Später, in der Blütezeit der erneuerbaren Energien, unterstützten wir unsere Kunden beim Verkauf, Kauf oder bei der Gründung von Zweckgesellschaften.

Als sich die Dinge im Jahr 2012 entwickelten, brauchte die von Monika eröffnete Praxis eine Veränderung. So entstand die Partnerschaft zwischen Hirsch & Marinescu und Raluca, die die Geschäftsführung übernahm, und Monika, die sich um die Bedürfnisse der Kunden in Österreich kümmerte.

In erster Linie stellen die jüngsten Rechtsnormen im Zivil- und Insolvenzrecht einen bedeutenden Fortschritt für das rumänische Rechtssystem dar. Auch in den Bereichen Energie und Erneuerbare Energien hat der Gesetzgeber Fortschritte gemacht, indem er den Gasmarkt im Juni 2020 endgültig geöffnet hat. Nachdem der Strommarkt 2008 angeblich vollständig geöffnet wurde, aber erst 2012 mit der Abschaffung der regulierten Preise begonnen wurde. Somit wurde der Strommarkt im Januar 2021 auch für Endverbraucher vollständig geöffnet.

Auch die Investoren wurden neugierig (einmal mehr auf Rumänien) und unsere Dienstleistungen erweiterten das Portfolio um weitere Projekte zur Wiederzulassung und Due Diligence alter Projekte, die zuvor aufgrund mangelnder Vorkehrungen nicht umgesetzt wurden. Die mangelnde Vorsorge, die wir feststellten, machte sich in zwei Richtungen bemerkbar: finanziell - durch die Unmöglichkeit, die Rendite von Investitionen zu berechnen; aber auch rechtlich - durch die Inkohärenz des Gesetzgebers bei der Einhaltung von Versprechungen, die seit mehreren Jahren gemacht wurden, und durch ständige Gesetzesänderungen in Bezug auf Finanzhilfen/Steuern.

Monika and Raluca,
Partner von SCPA Hirsch Marinescu und Partners



Sehr geehrte Damen und Herren!

Anlässlich des Beginns der Herbstsaison wünscht Ihnen unser Team der Anwaltskanzlei SCPA Hirsch Marinescu & Partner einen erfolgreichen Herbst und setzen Sie Ihre Geschäfte auf intelligente Weise fort, indem Sie die erforderliche Beratung in Anspruch nehmen!

In Anbetracht der Pandemiepause werden wir unsere Tätigkeit hauptsächlich von zu Hause aus fortsetzen, dank der neuen Infrastruktur, die mit der Militärverordnung 1/2020 geschaffen wurde und die es uns ermöglicht, auf die effizienteste Art und Weise für unsere Kunden zu handeln. Damit halten wir unsere Verpflichtung aufrecht, unsere Kunden weiterhin auf die engagierteste Art und Weise zu unterstützen, und wir sind weiterhin offen für neue Geschäfte für unsere potenziellen Kunden.

Deshalb machen wir uns für unsere Kunden stark, indem wir die Ausfallzeiten gering halten, uns aber bei Bedarf offen mit Ihnen/öffentlichen Einrichtungen treffen.

In dringenden Angelegenheiten zögern Sie bitte nicht, Raluca Marinescu zu kontaktieren.

Mit 01.01.2018 wird die Eilverordnung Nr. 79/2017 zur Änderung und Ergänzung des Steuergesetzes Nr. 227/2015 in Kraft treten (“Eilverordnung Nr. 79/2017”). Damit werden die Verpflichteten für die Beitragsleistungen grundlegend geändert.

Die Absicht des Gesetzgebers ist es, die Beitragsleistungen für die Sozialversicherungsbeiträge, die zwar schon bisher den Arbeitnehmer zugerechnet wurden, aber vom Arbeitgeber abgeführt, zur Gänze auf den Arbeitnehmer abzuwälzen.

Beginnend mit 2018 sind die Leistungen für die Pensions- und Krankenversicherung ausschließlich vom Arbeitnehmer zu bezahlen. Die Arbeitslosenversicherung wird ausschließlich vom Arbeitgeber bezahlt. Der Beitrag zum Solidaritätsfond ist nur dann vom Arbeitgeber alleine zu tragen, wenn der Arbeitgeber mindestens 50 Arbeitnehmer aber davon weniger als 4% behinderte Menschen beschäftigt.

In allen Fällen verbleibt es die Verantwortung des Arbeitgebers die Beiträge richtig zu berechnen, einzubehalten und an den Staat abzuführen.

Diese Änderungen werden sich stark auf das Nettogehalt der Arbeitnehmer auswirken. Einbußen von bis zu 16% sind möglich, sagen Experten. Andererseits werden diese Einbußen sich beim Arbeitgeber positiv auswirken.

In der Praxis hat sich bereits abgezeichnet, dass die positive Auswirkung auf Arbeitgeberseite ausbleibt, da bereits beinahe alle Arbeitnehmer eine Anpassung ihres Bruttogehalts gefordert haben, um ihr Nettogehalt stabil zu halten.

In der nachstehenden Tabelle wird das Minimumgehalt auf nationaler Ebene im Vergleich 2017 zu 2018 gezeigt unter Berücksichtigung der Eilverordnung Nr. 79/2017:

  Beitragsleistungen in RON
  2017 2018
EMPLOYEE OBLIGATIONS Brutto 1,450 Brutto 1,900
Einkommenssteuer -16% 146 Einkommenssteuer – 10% 73
Pensionsversicherung – (CAS) – 10.5% 152 Pensionsversicherung – (CAS) – 25% 475
Krankenversicherung – (CASS) – 5.5% 80 Krankenversichrung – (CASS) – 10% 190
Arbeitslosenversicherung – (CFS) – 0.5% 7   0
Total employee contributions 385   738
Netto 1,065 Netto 1,163
EMPLOYER OBLIGATIONS Pensionsversicherung – (CAS) – 15.8% 229   0
Krankenversicherung – (CASS) – 5.2% 75   0
Arbeitslosenversicherung – (CFS) – 0.5% 7   0
CCI Urlaubsfonds 12   0
Arbeitsunfallsfonds 2 Beiträge zu versicherter Arbeit – 2,25% 43
Garantiefonds 4   0
Beitragsleistung Arbeitgeber gesamt 329 Beitragsleistung Arbeitgeber gesamt 43
Gesamte Beitragsleistung 714 Gesamte Beitragsleistung 780

 

Um eine Verringerung des Nettogehalts zu verhindern, hat die Regierung mit Verordnung GEO Nr. 82/2017 jeden Arbeitgeber verpflichtet, die Gehälter neu zu verhandeln. Die Gehaltsverhandlungen für das neu berechnete Nettogehalt müssen spätestens zum 20.12.2017 beginnen.

Nach den Verhandlungen müssen die geänderten Arbeitsverträge einen Tag vor In-Kraft-Treten der Änderungen spätestens am 31.12.2017 in “REVISAL” registriert werden.

Achtung: sofern eine Registrierung nicht fristgerecht erfolgt, können 5.000 bis 8.000 RON Strafe durch die Kontrollorgane verhängt werden.

Es gibt keine Verpflichtung sich auf ein höheres Bruttogehalt zu einigen, um dem Arbeitnehmer das gleiche Nettogehalt zukommen zu lassen. Wir sind der Meinung, dass der Arbeitgeber ruhig ein höheres Gehalt zahlen kann, und damit proportional den Verlust des Arbeitnehmers ausgleichen kann, weil die Gesamtkosten, die der Arbeitgeber in 2018 zahlen muss, gleich hoch mit jenen von heute sein werden. Weiters ist zu beachten, dass diese Änderungen nicht die Minimumgehälter betreffen. Für Arbeitgeber, die derzeit nur das Minimumgehalt bezahlen wird nämlich die von Experten geschätzte Erhöhung der Beitragsleistung auf Arbeitnehmerseite nur bei 6,6% liegen. Durch die gesetzliche Anhebung der Mindestgehälter per 1.1.2018 auf 1.900 RON brutto wird diese Einsparung auf Arbeitgeberseite bereits wieder aufgebraucht.

Die Berechnung der neuen Gehälter sowie die Gestaltung der neuen Arbeitsverträge sollte gut durchdacht werden. Wir empfehlenden Ihnen unter diesem link einen sehr hilfreichen Brutto-Netto-Rechner (nach der alten und neuen Rechtslage).

Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte: Mag. Georgiana Lazăr. (georgiana.lazar@nhp.ro)

  • Privatpersonen Insolvenzrecht wird in Dezember 2015 in Kraft treten
  • Neuen Frist für die Jahresabschlüsse Privatpersonen Insolvenzrecht wird in Dezember 2015 in Kraft treten
  • Änderungen des Gesellschaftsgesetz Nr 31/1990 und Handelsregistergesetz
  • Die Regierung will den Stempel für Firmen und PFA beseitigen
  • Neue Steuervergünstigungen für KMU
  • Das neue Steuerprozessrecht und das Steueramnestiegesetz Nr. 209/2015 wurden verkündet

Am 26 Juni 2015 wurde das Gesetz Nr. 151/2015 über Insolvenz von Individuen, eine absolute Neuheit in der rumänischen Rechtssystem, im Amtsblatt Nr. 464 vom 26. Juni 2015 veröffentlicht und wird am 26 Dezember in Kraft treten.

Das Hauptziel des Gesetzes ist es eine Möglichkeit dem gutgläubigen Schuldnern zu gewähren, um ihre finanzieller Stabilität durch einen Schuldentilgungsplan; durch die Liquidierung von Vermögenswerten oder durch das vereinfachte Verfahren wiederherzustellen.

Das Verfahren gilt für die Personen, die ihr Domizil, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort für mindestens 6 Monate vor der Anwendung des Gesetzes in Rumänien haben; die insgesamt Schulden von mehr als 15 Mindestlöhne haben mit einem abgelaufenen Fälligkeitsdatum von mehr als 90 Tagen; keine Möglichkeit haben allein ihre finanzielle Stabilität in den nächsten 12 Monaten wiederherzustellen.

Personen, die in der Vergangenheit von einen Schuldenerlass profitiert haben; die in den letzten 2 Jahren Disziplinar entlassen wurden; die wegen Steuerhinterziehung verurteilt wurden oder die nicht nachweisen konnten, dass sie ein Job nicht finden konnten können nicht von dieses Gesetzes profitieren.

Die Behörden, welches das Insolvenzverfahren anwenden sind das Insolvenzausschuss, die Gerichte und der Insolvenzverwalter. Der Antrag auf Schuldentilgung Plan wird von der Insolvenzausschuss durchgeführt und überwacht; die anderen beiden sind Gerichtsverfahren und unter Aufsicht eines Richters durchgeführt.

Anders als bei der Insolvenz von juristischen Personen, die vom einen Tribunal verhandelt werden, fällt die Insolvenz der Individuen unter die Zuständigkeit des Gerichtes der ersten Instanz – Judecătoria, wo das Individuum seinen Wohnsitz oder Aufenthalt in den letzten sechs Monaten hatte.

Zu den wichtigsten Auswirkungen der Eröffnung des Insolvenz erwähnen wir: Zinsen und andere Sanktionen können in Zukunft nicht berechnet werden; jeder Klage oder Kraftausführung auf die Schulden wird ausgesetzt; jede Schuld wird fällig.

Wir werden auf dieses Thema mit einem umfangreichen Artikel zurückgeben.

 

Neuen Frist für die Jahresabschlüsse

Am 9 Juli 2015 wurde das Beshluss des Ministerium für öffentliche Finanzen Nr. 773/2015 für die Genehmigung des Buchhaltungsberichtssystem auf 30. Juni 2015 im Amtsblatt, Teil I, Nr. 509 von 9 Juli 2015 veröffentlicht.

Nach der neuen Ordnung, müssen alle Wirtschaftsteilnehmer, die einen Umsatz über 220.000 RON registriert haben an die Steuerbehörden, bis 17 August die Buchhaltungsberichte für das erste Halbjahr einreichen, dh bis zum 30. Juni. Die gleichen Regeln müssen von den Wirtschaftsteilnehmern, die ein Geschäftsjahr anders als das Kalenderjahr wervenden  eingehalten werden.

Es gibt ein paar Kategorien von Unternehmen, die nicht die Buchhaltungsberichte am 30 Juni 2015 einreichen müssen: wenn das Unternehmen keine Aktivität von ihrer Gründung bis zum 30 Juni 2015 hatte; war im Laufe der ersten Jahreshälfte 2015 zeitweise inaktiv; wurde im Jahr 2015 gegründet; befindet sich in Liquidation.

Die Unterlagen werden den Gebietseinheiten der MFP eingereicht werden, auf Papier und in elektronischer Form oder nur in elektronischer Form auf der Portal www.e-guvernare.ro, mit einem angebrachten elektronischen Signatur.

Die Nichtbeachtung der Frist kann mit Geldstrafen bis zu 5.000 RON sanktioniert werden.

 

Änderungen des Gesellschaftsgesetz Nr 31/1990 und Handelsregistergesetz

Am 13 Juli 2015 wurde Gesetz Nr. 152/2015 für die Änderung bestimmter Normativakten auf dem Gebiet der Eintragung in das Handelsregister in dem rumänischen Amtsblatt nr. 519 veröffentlicht und welches am 16 Juli 2015 in Kraft getreten ist und unter mehreren Änderungen des Handelsregistergesetzes Nr. 26/1990 und Registrierungsverfahren Gesetz Nr. 359/2004, änderte es das Gesellschaftsgesetzes Nr. 31/1990 (die „Gesellschaftsrecht“) in dem Sinne, dass die Bedingungen der Auflösung und Liquidation der Gesellschaften ändert wurden.

Was die Neuheiten angehet, die wichtigsten Änderungen sind folgenden:

Gesellschaftsgesetz

Die Fälle der Auflösung einer Gesellschaft werden geändert in Sinne das jede interessierte Person das Recht haben wird die Auflösung einer Gesellschaft zu beantragen, wenn die Gesellschaft zuzüglich:

  • nicht das Jahresabschluss und gegebenenfalls die konsolidierten Jahresrechnung und Buchungsberichte an die Gebietseinheiten des Finanzministerium eingereicht haben, in den vom Gesetz vorgesehenen Zeitraum, wenn die Verzögerungszeit 60 Tage überschreitet;
  • die Gesellschaft hat nicht die Erklärung das sie keine Aktivitäten durchführt seit seine Begründung bei die Gebietseinheiten des Finanzministerium eingebracht, innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Frist, wenn die die Verzögerungszeit 60 Tage überschreitet
  • Die Liste der Gesellschaften für die das Nationale Handelsregister Amt Anträge für die Auflösung formulieren wird, wird auf seiner Website oder Online-Service-Portal mindestens 15 Kalendertage, bevor das Antrag an das Finanzministerium-Nationalagentur für Steuerverwaltung gesendet wird, angezeigt werden;
  • jede betroffene Person kann gegen die Entscheidung der Auflösung innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt Rumäniens, Teil IV Rekurs einbringen;
  • Nachdem das Gerichtsurteil rechtskräftig wird, geht die Gesellschaft in Liquidation und als Neuheit wird Liquidator durch das Handelsregister und nicht mehr von Gericht bennant werden, mit einem festen Budget von 1000 RON pro Monat.
  • Innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt Rumäniens, Teil IV jede interessierte Person kann den Beschluss der Liquidation zu appellieren;
  • Die Auflösung muss in einem Jahr abgeschlossen werden; auf Antrag des Insolvenzverwalters kann das Handelsregisteramt diese Frist um ein weiteres Jahr verlängern, aber nicht mehr als das Doppelte. Die alte Regelung dass nur das Gericht die Frist verlängern kann ist nicht mehr anwendbar.

Zusammenfassend die neuen Bestimmungen dienen der Insolvenzgerichte zu entlasten und verbessern dadurch die Rechte der Handelsregister.

Handelsregister Gesetz 26/1990

Die meisten der Neuerungen zielen darauf ab, den rechtlichen Rahmen für die Verbindung der nationalen Handelsregister an die europäische Plattform e-Justice, zu erstellen

 

  • Für die Identifizierung, einschließlich der Kommunikation zwischen Handelsregister in den Mitgliedstaaten über das System der Vernetzung, werden die natürliche und juristische Personen in das Handelsregister auch ein ID Nummer auf europäischer Ebene (EUID) haben, welches die Identifizierung von Rumänien, die Identifizierung von den nationalen Register, Nummer der Person in dieses Register und, falls erforderlich, andere Funktionen, um die Identifizierung Fehler zu vermeiden umfassen wird. EUID wird ab 2017 anwendbar;
  • Rumänische juristische Personen, die Niederlassungen im Ausland offen haben die Pflicht dieses an das Handelsregister Amt in Rumänien mitzuteilen.

Die Regierung will den Stempel für Firmen und PFA beseitigen

Am 15 Juli 2015 hat das Finanzministerium der Verordnungsentwurf OG Nr. 17/2015 für die Regelung bestimmter Steuermaßnahmen und zur Änderung und Ergänzung einiger Gesetze für die öffentliche Debatte veröffentlicht.

Durch dieses Projekt schlägt die Regierung vor die Beseitigung der obligatorischen Anwendung der Stempel auf Erklärungen, Anträge und andere Dokumente, die von Einzelpersonen oder privaten juristischen Personen bei verschiedenen Institutionen oder Behörden eingereicht werden oder für Akten welches zwischen diesen Personen unterschrieben werden.

Die Verordnung ist notwendig um die rechtliche Verpflichtung zur Verwendung der Stempel zu klären. Obwohl die primäre Gesetzgebung den Stempel nicht als obligatorisch vorsehet, die Verwendung des Stempel ist auf nationaler Ebene zu ein Brauch geworden und ein obligatorisches Antrag von den Behörden.

Allerdings müssen die öffentlichen juristischen Personen weiterhin die von ihnen im Rahmen der geltenden Vorschriften ausgestellten Dokumente stempeln.

 

Neue Steuervergünstigungen für KMU

Am 17 Juli 2015 ist das Gesetz Nr. 120/2015 bezüglich der Forderung der individuellen Investoren – business  angels – in Kraft getreten. Das neue Gesetz gilt nur für die  für Personen die in kleinen- oder mittelständigen Unternehmen investieren; basierend auf ihrer Investition, werden sie Steuervergünstigungen erhalten.

Um ein  business angel zu werden müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:

  • zwischen 3.000 Euro und 200.000 Euro investieren;
  • ein Gesellschafter in die Gesellschaft in welche er investiert mit nicht mehr als 49% der Gesellschaftsanteile werden;
  • nur in SRLs investieren (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder vom Gesetz Nr. 346/2004 vorgesehenen Autonome Unternehmen;
  • die Investoren dürfern ihre Anteile nicht in den nächsten drei Jahre verkaufen;
  • die Gesellschaften dürfen nicht in Insolvenz oder Liquidationsverfahren sich befinden;
  • die Investororen müssen ein Beitragsvereinbarung der die Kapitalerhöhung durch Ausgabe von Anteil erwähnt zu unterzeichnen und den Vertrag beim  Handelsregister einbrigen wo er auch seine Qualität als Business Angel erwähnen muss.

Das Gesetz gilt nicht für die Investitionen in Unternehmen, die in den folgenden Bereichen tätigen:

  • Bank, Versicherung und Rückversicherung, Kapitalmarkt, Finanz- oder sonstige  Finanzaktivitäten;
  • Immobilien, Vermietung, Immobilien-Brokerage, Immobilien-Entwicklung;
  • Glücksspiele und Wetten;
  • Stahlproduktion, Herstellung oder Vermarktung von Kohle;
  • Bau von Schiffen und Frachten;
  • Herstellung oder Vermarktung von Waffen, Munition, Sprengstoffe, Tabak, Alkohol, Substanzen unter nationaler Kontrolle, Pflanzen, Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen;
  • Beratung in allen Bereichen.

 

Steuererleichterungen wird in Form einer Befreiung von der Steuer auf Dividenden in den kommenden drei Jahren nach der Investition sowie in Form von Steuerbefreiung für Gewinne aus der Übertragung der Anteile gegeben, wenn die Übertragung von Anteilen nach einem Zeitraum von mindestens nehmen 3 Jahre erfolgt. Wenn mehrere Personen  Business Angels in die gleiche Gesellschaft sind werden die  Steuererleichterungen für maximal 49% des Gesellschaftsanteile der Gesellschaft gegeben proportional zur Prozentsatz der Anteile, die von jedem gehalten werden.

Die gesamten, kumulativen Beträge, welche gewährt werden können nicht die Investition überschreiten.

Unterstützung für KMU in ländlichen Gebieten für die Gründung und Entwicklung nichtlandwirtschaftlicher Wirtschaftstätigkeit

Am 17 Juli 2015 der Beschluss Nr. 17/2015 des Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung über die Errichtung der Geringfügigkeits Regelung „Unterstützung für KMU in ländlichen Gebieten für die Gründung und Entwicklung nichtlandwirtschaftlicher Wirtschaftstätigkeit“ wurde im Amtsblatt, Teil I, Nr. 534 veröffentlicht.

Die Geringfügigkeits Regelung muss in vollem Umfang mit die Kriterien der EU Verordnung Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18 Dezember 2013 übereinstimen.

Ziel dieser Regelung ist es, Unterstützung für die Unternehmensgründungen (Start-up) im ländlichen Gebiet für durchführung nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten und für bestehende Unternehmen, in die Entwicklung und Diversifizierung der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten bereitzustellen auf der Grundlage eines Geschäftsplans. Das Gesetz sieht genau vor die Art der Tätigkeiten, für die eine Person Beihilfe beantragen kann, beispielsweise touristische Aktivitäten und Handwerkstätigkeiten, Bau-Umbau und/oder Modernisierung von Räumen; medizinischen und veterinärmedizinischen Aktivitäten.

Um förderfähig zu sein, muss der Antragsteller:

  • ein KMU oder Landwirten oder Mitgliedern der Landwirtschaft tätigen Haushalte sein
  • muss nicht in finanziellen Schwierigkeiten sich befinden .  
  • muss nicht unter Zwangsvollstreckungverfahren für die Zahlung von Steuern sein
  • muss nicht Insolvent sein;
  • hat nicht mehr als 200.000 EUR oder 100.000 EUR für Transporttätigkeiten als Beihilfe in den letzten drei Steuerjahre (2 Jahre plus laufende Geschäftsjahr) erhalten;
  • muss in ländlichen Gebiet tätig sein;
  • Sind keine Unternehmen, die Rettungsbeihilfe erhalten haben und noch nicht das Darlehen oder die Bürgschaft zurückgezahlt haben oder sind noch Gegenstand eines Umstrukturierungsplans;
  • Je nach Art der Investition/des Projekts, muss der Antragsteller sein Eigentumrecht über dem Grundstück, auf dem die Investitionen erreicht wurde oder gegebenenfalls Nutzungsrechte für mindestens 10 Jahre beweisen.

Maximale Höhe der Unterstützung ist:

  • 70.000 EUR/Projekt für produktive Tätigkeiten, Gesundheits-, Veterinär- und Agrotourismus (Unterkunft Dienstleistungen, Urlaubsreisen und Catering);
  • 50.000 EUR/Projekt für andere nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten.

Diese Regelung soll bis zum 31 Dezember 2020 angewendet werden.

Das neue Steuerprozessrecht und das Steueramnestiegesetz Nr. 209/2015 wurden verkündet

Am 20 Juli 2015 wurde das neue Steuerprozessgesetz welches ab 1 Januar 2016 in Kraft treten wird von Herr Präsident Iohannis verkündet. Die Verkündung kamm nachden der Präsident am 17 Juli das Steuergesetz abgelehnt hat und wieder ins Parlament gesendet hat.

Zu den Neuheiten der neue Prozessordnung sieht vor:

  • Die Erhöhung der Mehrwertsteuererstattung von 45 Tage auf 90 Tage;
  • Ein Steuerbeschluss von einen nichtzuständige Steuerbehörde ist nicht nichtig, wenn von der zuständigen Steuerbehörde es bestätigt wird;
  • Die Strafe für das Verbergen Steuerforderungen kann nicht höher als 100.000 RON sein;
  • Aussetzung der Zwangsvollstreckung wenn der Schuldner eine Bürgschaft / Versicherung gibt;
  • Bankgeheimnis wird einbeschränkt, in dem Sinne dass Steuerbehörden können Informationen über jede Operation höher als 5.000 EUR erhalten;
  • Steuerkontrollverfahren wurde geändert.

In Bezug auf die Steueramnestiegesetz Nr. 209/2015 beginnend mit dem 23 Juli 2015, unbezahlte Steuerverpflichtungen bis zum 1. Juli 2015, werden automatisch bei mehreren Steuerzahler storniert.

Art der Steuern, die storniert werden:

  • Steuerverpflichtungen, die das Ergebnis einer Überdenkung oder Wiederbestellung der Art der Aktivitäten als abhängiges Tätigkeit sind, für das Zeitraum bis zum 1 Juli 2015 und welche zum Zeitpunkt Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht bezahlt waren.
  • Steuern aus Unterschieden in der Mehrwertsteuer auf die Einkünfte aus Rechten an geistigem Eigentum;
  • Steuerverpflichtungen bis zum 1 Juli 2015, die das Ergebnis einer Überdenkung der Lohne für die Arbeitnehmer die in Ausland delegiert wurden;
  • Pflichtversicherungsteuer für Personen die weniger als das Mindestlohn erhalten haben oder für Personen die keine Lohn haben.

Streichung der gesamten oben genannten steuerlichen Pflichten soll, von Amts wegen von der zuständigen Steuerbehörde durch die Ausgabe einer Entscheidung vorgenommen werden.

Das Gesetz war wegen mehrerer Unklarheiten, die zu unverhältnismäßig hohen Steuern geführt hatten notwendig. Das Steueramt soll bis Ende August die genaue Methode zur Anwendung des Gesetzes veröffentlichen.

Author: Mag. Mihaila Raluca, office@nhp.ro
Für weitere Informationen zu diesem Aspekt und etwaige Fragen wenden Sie sich bitte an: Mag. Raluca Mihaila L.L.M. office@nhp.ro.

Die großen Energieerzeuger mit einer installierten Leistung zwischen 125 MW und 250 MW gewinnen den Strommarkt in Rumänien wieder – sie werden auf Grüne Zertifikate sogar nachträglich anspruchsberechtigt

Die Möglichkeit für die großen Energieerzeuger in den Markt einzutreten, ist wieder geändert worden, laut des Gestzes 122, das am 3. July 2015 veröffentlicht wurde, in Bezug auf die neuen Maßnahmen im Bereich Elektrizität (nachstehend „Gesetz 122/2015″ genannt). Große Energieerzeuger, mit Kraftwerken mit einer installierten Leistung zwischen 125 MW und 250 MW (nachstehend “ Große Energieerzeuger“ genannt), benötigen keine separate Einzelgenehmigung von der Europäischen Kommission, wenn sie von der Regulierungsbehörde im Bereich der Energie bereits bescheinigt wurden.

Im Jahr 2012, eine Dringlichkeitsverordnung der Regierung wurde nach einer Entscheidung der Europäischen Kommission erlassen, wodurch die Große Energieerzeuger eine separate Einzelgenehmigung der Europäischen Kommission benötigen, nachdem sie in Rumänien lizenziert wurden, für die Inanspruchnahme der Stützungsregelung für den Zeitrahmen gemäß Gesetz 220/2008 (Ausgabe von Grünen Zertifikaten) zu erhalten (maximal 15 Jahre).

Somit, beginnend mit den 6. Juli 2015, als das Gesetz in Kraft getreten hat, müssen die Große Energieerzeuger keine weitere Genehmigung erhalten; dies umfasst auch bereits von den rumänischen Behörden akkreditierte (lizenzierte) Energieproduzenten.

Anmerkung: Große Energieerzeuger die zum Zeitpunkt der Ausstellung des EOG Nr. 88/2011 (19.01.2012) bereits akkreditiert waren und ein bestimtes Anzahl von GZ erhalten haben, haben jetzt die Möglichkeit, erstatten zu werden. Für die Große Energieerzeuger, die eine andere Anzahl von GZ, als vorgesehen im Artikel 6. des Gesetzes 220/2008, erhalten haben, wegen der später erhaltenen Genehmigung von der Europäischen Kommission, werden innerhalb von 24 Monaten, aber nicht später als 05.07.2017, erstatten.

Außerdem einen weiteren Punkt welches zu berücksichtigen ist, dass die Beihilferegelung nicht für grüne Energie Hersteller, die mit negativen Preisen verkaufen, angewendet wird.

Die Rückerstattung erfolgt beruhend auf einem normativen Beschluss der Regulierungsbehörde im Bereich der Energie, welcher innerhalb von 90 Tagen nach Inkrafttrettens des Gesetzes 122/2015, nämlich am 05.09.2015 veröfentlicht werden muss.

Außerdem, muss die Regulierungsbehörde im Bereich der Energie innerhalb von 120 Tagen nach Inkrafttrettens des Gesetzes 122/2015 einen Mechanismus für die Eröffnung des Förderschemas der GZn für die Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Quellen, Produzenten die aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union herkommen, erarbeiten. Anderseits hat die Regulierungsbehörde eine weitere Verpflichtung, die bezüglich der kleinen Energieproduzenten ist; nämlich einen Mechanismus für eine Förderregelung für Kleinerzeuger von Energie aus erneuerbaren Quellen mit einer installierten Leistung von bis zu 500 kW zu erarbeiten. Somit werden die Kleinerzeuger ein separates Förderschema haben, das spätestens am 9. November 2015 veröffentlicht werden sollte.

Anmerkung: Das Gesetz Nr. 122/2015 wird uneingeschränkt anwendbar sein, nachdem die Regulierungsbehörde die normative Bestimmungen umsetzen wird, wie oben dargestellt, innerhalb der angegebenen Fristen und Bedingungen. Dies sollte spätestens im November 2015 geschehen.

Weitere Neuerungen im Gesetz Nr. 122/2015.

Das Gesetz Nr.122/2015 regelt auch einige Steuerfragen für alle Lieferanten und Produzenten die GCs verpflichtet zu erwerben sind. Entsprechend den Ergänzungen, die Produzenten und Lieferanten, die ein Jahreskontingent von GCs verpflichtet sind zu kaufen, ‚haben jetzt die Verpflichtung das Kontingent vierteljährlich zu erwerben.

Achtung: Falls die vierteljährliche Quote nicht mindestens 90% von die proportional jährliche Quote erfüllt, können Sanktionen entsprechend angewendet werden. Die Sanktion gemäß Gesetz Nr 220/2008 falls die Pflichtquote von GC pro Quartal nicht erfüllt wird, ist eine Geldstrafe entsprechend mit den fehlenden GCs (multipliziert mit 110 Euro gemäß Art. 12 (2) des Gesetzes Nr. 220/2008) .

Zusammen mit dieser Änderung eine andere müsste eingeführt werden, in Bezug auf die Möglichkeit, aus der Berechnung des Pflichtquote, das Kontingent der Energie verwendet für den Eigenbedarf zu reduzieren und zusammen mit der Quartals- und Jahresschätzung, die Schätzung der Mengen der Energie für welche sie die Verpflichtung haben GC zu erwerben bekannt zu geben.

Für weitere Informationen zu diesem Aspekt und etwaige Fragen rund um erneuerbare Energien wenden Sie sich bitte an: Mag. Raluca Marinescu, LL.M. (raluca.marinescu@nhp.ro).